Mielenforster Musikanten
Willweg 4
51427 Bergisch Gladbach
Tel.: 02204 42 38 37
Rufen Sie einfach an
02204 423837 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Wir proben alle 2 Wochen Mittwochs , von 19:00 -21:00 Uhr in Großhurden (Overath Immekeppel)
Interessierte Musiker sind herzlich willkommen !
Uwe Brandt und seine
Mielenforster Musikanten
- S a t z u n g -
(Stand 23.02.2016)
_______________________________________________________________
Geschäftsstelle Willweg 4, 51427 Bergisch Gladbach, Tel:02204-423837
§ 1 Name , Sitz und Geschäftsjahr
Die am
09.04.1983 gegründete Gemeinschaft ist ein Verein,
der den Namen
„Uwe Brandt und seine Mielenforster Musikanten“ trägt.
2. Der Vereinssitz ist der Ort der Geschäftsstelle.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des
Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Er widmet sich der Pflege von (traditioneller) Volks- und
Unterhaltungsmusik. In Vergessenheit geratene Melodien sollen dabei populär
gemacht werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das
Arrangement und die Bearbeitung alter Musikstücke und deren konzertanten
Aufführung im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen, wobei der Verein selbst
nicht als Veranstalter auftritt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(§52 Abs. 2 AO77).
2. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
3. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den
satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind: ordentliche (aktive) Mitglieder.
1. Ordentliches
Mitglied werden kann jeder, der ein Musikinstrument
nicht erst als Anfänger spielt und die Gewähr dafür bietet, dass
der Gemeinschaftsfriede nicht gestört wird.
2. Anfänger
können auf Vorstandsbeschluß aufgenommen werden, wenn sie
sich zu einer gründlichen Ausbildung an einer Musikschule oder bei
einem Privatlehrer verpflichten.
3.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.
Aufnahme
Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller
schriftlich mitgeteilt.
2. Ende der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds zum Quartalsende,
gerichtet an den Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
b) Durch
Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Beschlussfassung soll der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit geben zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
c) Durch den
Tod.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die
Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen zu
unterstützen und zu fördern.
2. Die
Mitglieder verpflichten sich, an vertragsmäßigen Veranstaltungen
und Auftritten teilzunehmen. Bei Verhinderung aus Gründen wie Krankheit
oder Schule/Beruf ist rechtzeitig eine Entschuldigung zu übermitteln,
damit wenn nötig/möglich eine Aushilfe eingesetzt werden kann.
3. Die
Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge / Sonderumlagen
Die Mitglieder
zahlen keine Beiträge.
Zur Förderung der wirtschaftlichen Betätigung des Vereins können die Mitglieder jederzeit freiwillige Sonderumlagen tätigen. Diese Umlagen/Zuschüsse stellen keine steuerbegünstigten Spenden
dar.
§
7.1 Reisekosten
Mitglieder, die nachweislich für den Verein reisen, können sich angefallene Aufwendungen
in gleichem Umfang erstatten lassen wie bei Geschäftsreisen:
-
Fahrtkosten:
Fahrtkosten sind in nachgewiesener Höhe erstattungsfähig (Fahrkarten,
Taxi). Bei Nutzung des Privaten PKW können z.Zt. 0,30 EUR pro gefahrenem
Kilometer angesetzt werden.
-
Verpflegungspauschale bei Inlandsreisen
Je nach Dauer der Geschäftsreise können die zu dem Zeitpunkt für
Geschäftsreisen geltende Pauschalen geltend gemacht werden (z.Zt. Pro Tag
und Dauer zwischen 6,00 und 24,00 EUR).
-
Übernachtungskosten:
Übernachtungskosten(nur Unterkunft) sind in tatsächlich entstandener Höhe
erstattungsfähig.
- Reisenebenkosten:
Reisenebenkosten können in nachgewiesener Höhe erstattet werden (z.B.:
Aufbewahrung von Gepäck, Porto, Telefon, Autobahngebühren,
Parkgebühren ,Trinkgelder, kleinere Geschenke).
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Kassenprüfer
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
2. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
des Vereins auf Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall
oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 49% der
Mitglieder einberufen.
3. Die Einladung
zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern
schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und einer vorläufigen Tagesordnung
mindestens vier Wochen,zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
mindestens 2 Wochen vorher zu übersenden.
Die
Schriftform wird auch durch Übermittlung auf elektronischem Weg
(Fax, Email, etc.) eingehalten.
4. Mitglieder
können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein
anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist
dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann
mehr als ein weiteres Stimmrecht als Vertreter ausüben.
Bevollmächtigte, die nicht Mitglied des Vereins sind, dürfen nur
ein Stimmrecht ausüben.
5. Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Anträge zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstandes mindestens zwei Wochen vor der Versammlung im vollen Wortlaut bekannt zu geben. Dies kann auch elektronisch erfolgen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie beschließt über die vom Vorstand eingebrachten Anträge und Berichte und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Vertreter
b) Wahl und Abberufung des Kassenprüfers
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Entgegennahme des (Vor-)Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands.
d) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands geleitet, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder durch eine von ihm benannte Person. Ist eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte für die Dauer dieser Erörterung.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 30% der Mitglieder anwesend sind. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, ist die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen neu einzuberufen. Wird auch dann keine Beschlussfähigkeit erreicht, ist die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die anwesende Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
3. Über die
Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der
Schriftführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom
Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift soll die gefassten
Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen
Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die
Begründungen.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Vertretern, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2. Der Vorstandsvorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt; die Stellvertreter mit einem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gemeinsam. In Geldangelegenheiten ist der Kassenwart alleine vertretungsberechtigt.
3. Die Gesamtzahl des Vorstandes ist immer ungerade.
4. Der Vorstandsvorsitzende ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Seine Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
6. Zum
erweiterten Vorstand gehören
der Vorsitzende, seine Stellvertreter,
der musikalische Leiter, sein Stellvertreter
und der Kassenwart.
Bei Bedarf kann eine Person maximal zwei Ämter übernehmen.
7. Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die
Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige
Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens
der Beschlüsse regelt.
8. Von jeder
Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von
dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die
Niederschriften sind für eine Dauer von mindestens 10 Jahren
aufzubewahren.
§ 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
2. Die zusätzlichen Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nicht gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
3. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.
4. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan für das voraus liegende Geschäftsjahr und fertigt einen Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr an.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme/Bewahrung der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden Änderungen der Satzung von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen oder sachlichen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, er muss jedoch die Mitglieder alsbald davon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen.
6. Der Vorstand kann Durchführungsbestimmungen zur Erreichung der satzungsgemäßen Vereinsziele erlassen.
§ 14 Kassenprüfer
1. Von der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt. Er darf nicht Mitglied des amtierenden Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Kassenprüfer kontrolliert die ordentliche Buchführung des Vereins. Er hat freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Er berichtet der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.
§ 15 Haftung
1. Für die
Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein
mit seinem Vereinsvermögen.
2. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins oder des Vorstands für
Verbindlichkeiten des Vereins bestehen nicht.
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird.
2. Sinkt die Mitgliederzahl auf drei Mitglieder und ändert sich dessen Anzahl nicht innerhalb eines Jahres, so ist die Auflösung des Vereins einzuleiten.
3. Bei Auflösung
oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die
Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)
Werderstr. 2, 28199 Bremen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.
5. Beschlüsse,
durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für
die emeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder
aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere
Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen
wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und
dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.
Refrath, den 23.02.2016
Der Vorstand
_______________________________
Uwe Brandt
Die Änderung
der Satzung (s. § 2 S.1 + § 16 Nr. 3) wurde von der Mitgliederversammlung am 23.02.2016 einstimmig angenommen.
Die Satzung in der Fassung vom 19.02.2013 wurde damit ungültig.
_______________________________________________________________
Geschäftsstelle Willweg 4,51427 Bergisch Gladbach