M i e l e n f o r s t e r M u s i k a n t e n
M i e l e n f o r s t e r   M u s i k a n t e n

Geschäftsstelle

Mielenforster Musikanten 
Willweg 4
51427 Bergisch Gladbach

Tel.: 02204 42 38 37

Kontakt

Rufen Sie einfach an  

02204 423837 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Probe

Wir proben jeden Dienstag von 19:00 -21:00 Uhr in

Bergisch Gladbach-Refrath

Interessierte Musiker sind herzlich willkommen !

Satzung

 

Uwe Brandt und seine

Mielenforster Musikanten

 

 

 

 

 

- S a t z u n g -
(Stand 23.02.2016)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

_______________________________________________________________

Geschäftsstelle  Willweg 4, 51427 Bergisch Gladbach, Tel:02204-423837

 

 

§ 1 Name , Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die am 09.04.1983 gegründete Gemeinschaft ist ein Verein,
    der den Namen

          „Uwe Brandt und seine Mielenforster Musikanten“ trägt.

       2. Der Vereinssitz ist der Ort der Geschäftsstelle.

       3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

     

    § 2 Zweck des Vereins

      Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
      Er widmet sich der Pflege von (traditioneller) Volks- und
      Unterhaltungsmusik. In Vergessenheit geratene Melodien sollen dabei populär
      gemacht werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das
      Arrangement und die Bearbeitung alter Musikstücke und deren konzertanten
      Aufführung im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen, wobei der Verein selbst
      nicht als Veranstalter auftritt.

     

    § 3 Gemeinnützigkeit

      1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
         im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
         (§52 Abs. 2 AO77).

      2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
         verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den

         Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck

         des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung

         begünstigt werden.

      3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
         eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den

         satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

     

    § 4 Mitgliedschaft

       Mitglieder des Vereins sind: ordentliche (aktive) Mitglieder.

    1. Ordentliches Mitglied werden kann jeder, der ein Musikinstrument
       nicht erst als Anfänger spielt und die Gewähr dafür bietet, dass
       der
     Gemeinschaftsfriede nicht gestört wird.

    2. Anfänger können auf Vorstandsbeschluß aufgenommen werden, wenn sie
       sich zu einer gründlichen Ausbildung an einer Musikschule oder bei
       einem Privatlehrer verpflichten.

    3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
       vollendet haben.

     

    § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

    1. Aufnahme
    Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

    2. Ende der Mitgliedschaft                                                                

    Die Mitgliedschaft endet
    a) durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds zum Quartalsende,
    gerichtet an den Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.

    b) Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
     wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Beschlussfassung soll der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit geben zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    c) Durch den Tod.
     

    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner
       satzungsgemäßen Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen zu
       unterstützen und zu fördern.

    2. Die Mitglieder verpflichten sich, an vertragsmäßigen Veranstaltungen
       und Auftritten teilzunehmen. Bei Verhinderung aus Gründen wie Krankheit
       oder Schule/Beruf ist rechtzeitig eine Entschuldigung zu übermitteln,
       damit wenn nötig/möglich eine Aushilfe eingesetzt werden kann.

    3. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins 
       teilzunehmen.

     

    § 7 Mitgliedsbeiträge / Sonderumlagen

    Die Mitglieder zahlen keine Beiträge.
    Zur Förderung der wirtschaftlichen Betätigung des Vereins können die Mitglieder jederzeit freiwillige Sonderumlagen tätigen. Diese Umlagen/Zuschüsse stellen keine steuerbegünstigten Spenden dar.

     

    § 7.1 Reisekosten
    Mitglieder, die nachweislich für den Verein reisen, können sich angefallene Aufwendungen
    in gleichem Umfang erstatten lassen wie bei Geschäftsreisen:

    - Fahrtkosten:
      Fahrtkosten sind in nachgewiesener Höhe erstattungsfähig (Fahrkarten,
      Taxi). Bei Nutzung des Privaten PKW können z.Zt. 0,30 EUR pro gefahrenem
      Kilometer angesetzt
    werden.

    - Verpflegungspauschale bei Inlandsreisen
      Je nach Dauer der Geschäftsreise können die zu dem Zeitpunkt für
      Geschäftsreisen geltende
     Pauschalen geltend gemacht werden (z.Zt. Pro Tag
      und Dauer zwischen 6,00 und 24,00 EUR).   

    - Übernachtungskosten:
      Übernachtungskosten(nur Unterkunft) sind in tatsächlich entstandener Höhe
      erstattungsfähig.
     - Reisenebenkosten:
       Reisenebenkosten können in nachgewiesener Höhe erstattet werden (z.B.:
       Aufbewahrung von Gepäck, Porto, Telefon, Autobahngebühren,
       Parkgebühren ,Trinkgelder, kleinere Geschenke).

     

    § 8 Organe

    Die Organe des Vereins sind:

  2. Die Mitgliederversammlung

  3. Der Vorstand

  4. Der Kassenprüfer

     

    § 9 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
       Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.

    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
       des Vereins auf
    Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall
       oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 49% der
       Mitglieder einberufen.

    3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern
       schriftlich
    unter Angabe von Zeit, Ort und einer vorläufigen Tagesordnung
       mindestens vier Wochen,
    zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
       mindestens 2 Wochen vorher zu übersenden.

       Die Schriftform wird auch durch Übermittlung auf elektronischem Weg
       (Fax, Email, etc.)
    eingehalten.

    4. Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein
       anderes Mitglied
     vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist
       dem
     Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann
        mehr als ein weiteres Stimmrecht als Vertreter ausüben.
        Bevollmächtigte, die nicht Mitglied des Vereins sind, dürfen nur
        ein Stimmrecht ausüben.

  5. 5. Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Anträge zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstandes mindestens zwei Wochen vor der Versammlung im vollen  Wortlaut bekannt zu geben. Dies kann auch elektronisch erfolgen.

     

    § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie beschließt über die vom Vorstand eingebrachten Anträge und Berichte und hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Vertreter

    b) Wahl und Abberufung des Kassenprüfers

    c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Entgegennahme des (Vor-)Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands.

    d) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

     

    § 11  Ablauf der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands geleitet, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder durch eine von ihm benannte Person. Ist eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte für die Dauer dieser Erörterung.

    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 30% der Mitglieder anwesend sind. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, ist die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen neu einzuberufen. Wird auch dann keine Beschlussfähigkeit erreicht, ist die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die anwesende Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

    3. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die
       vom 
    Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der
       Schriftführer
    wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom
       Versammlungsleiter bestimmt. Die 
    Niederschrift soll die gefassten 
       Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines 
    Mitgliedes muss dessen 
       Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden,
    nicht jedoch die
       Begründungen.

     

    § 12 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Vertretern, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

    2. Der Vorstandsvorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt; die Stellvertreter mit einem  weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gemeinsam. In Geldangelegenheiten ist der Kassenwart alleine vertretungsberechtigt.

    3. Die Gesamtzahl des Vorstandes ist immer ungerade.

    4. Der Vorstandsvorsitzende ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Seine Haftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

    5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

     

    6. Zum erweiterten Vorstand gehören
       der Vorsitzende, seine Stellvertreter,

       der musikalische Leiter, sein Stellvertreter

       und der Kassenwart.

       Bei Bedarf kann eine Person maximal zwei Ämter übernehmen.

    7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die 
       Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige
       Vertretung der Vorstandsmitglieder,
    sowie die Art des Zustandekommens
       der Beschlüsse regelt.

    8. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von
       dem die Sitzung
    leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die
       Niederschriften sind für eine
    Dauer von mindestens 10 Jahren
       aufzubewahren.

     

    § 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

    1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB.

    2. Die zusätzlichen Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nicht gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB.

    3. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.

    4. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan für das voraus liegende Geschäftsjahr und fertigt einen Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr an.

    5. Der Vorstand ist ermächtigt, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme/Bewahrung der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden Änderungen der Satzung von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen oder sachlichen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, er muss jedoch die Mitglieder alsbald davon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen.

    6. Der Vorstand kann Durchführungsbestimmungen zur Erreichung der satzungsgemäßen Vereinsziele erlassen.

     

    § 14 Kassenprüfer

    1. Von der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt. Er darf nicht Mitglied des amtierenden Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    2. Der Kassenprüfer kontrolliert die ordentliche Buchführung des Vereins. Er hat freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Er berichtet der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.

     

    § 15 Haftung

    1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein
       mit seinem Vereinsvermögen.

    2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins oder des Vorstands für
       Verbindlichkeiten des Vereins bestehen nicht.

     

    § 16 Auflösung

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird.

    2. Sinkt die Mitgliederzahl auf drei Mitglieder und ändert sich dessen Anzahl nicht innerhalb eines Jahres, so ist die Auflösung des Vereins einzuleiten.

    3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die

       Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)
       Werderstr. 2, 28199 Bremen,


       die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.   

    4. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.

    5. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für
       die 
    emeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder
       aufgehoben wird,
    oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere
       Körperschaft überführt oder durch 
    die sein Vermögen als Ganzes übertragen
       wird, sind der zuständigen Finanzbehörde 
    unverzüglich mitzuteilen und
       dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

     

     

     

    Refrath, den 23.02.2016

    Der Vorstand

     

    _______________________________

    Uwe Brandt             

     

     

     

     

     

     

    Die Änderung der Satzung (s. § 2 S.1 + § 16 Nr. 3) wurde von der Mitgliederversammlung am 23.02.2016 einstimmig angenommen.
    Die Satzung in der Fassung vom 19.02.2013 wurde damit ungültig. 

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

                     

     

    _______________________________________________________________

Geschäftsstelle  Willweg 4,51427 Bergisch Gladbach

  


Druckversion | Sitemap
© Mielenforster Musikanten nicht eingetragener Verein